2.1 Grundbesitzverfassung

Die Grundbesitzverfassung regelt die Beziehungen der Menschen zum Boden, insbesondere die Rechte, über Boden zu verfügen und ihn zu nutzen. Da der Boden einerseits praktisch unvermehrbar, andererseits die Grundlage der Agrarproduktion, des Einkommens, des Wohnens und der Erholung, also der Existenz der ländlichen Gesellschaft ist, bestimmt der Umfang des kontrollierten Landes und die Art der Verteilung der Rechte am Boden die gesellschaftlichen Verhältnisse. Rechte am Boden bringen Arbeit und Einkommen, Ansehen und Einfluß. Wer keine Rechte am Boden hat, ist in der Agrargesellschaft abhängig. Er muß versuchen, sich durch Arbeit auf dem Boden anderer eine Existenzgrundlage zu verschaffen.

Die Grundbesitzverfassung regelt die Verfügungs- und Nutzungsrechte am Boden

Bei den Rechten am Boden lassen sich

  • Verfügungsrechte und
  • Nutzungsrechte

unterscheiden. Das Verfügungsrecht hat der Eigentümer. Er kann über sein Land durch Verkauf, Verpachtung, Vererbung, Beleihung usw. verfügen. Das Nutzungsrecht steht dem Besitzer zu. Es regelt insbesondere die Bewirtschaftung des Bodens. Bei landwirtschaftlichen Kleinbetrieben im Eigentum der Bewirtschafterfamilie sind Verfügungsrecht und Nutzungsrecht vereinigt. Ein Pächter hat kein Verfügungsrecht über sein Land, sondern darf es nur nutzen.

Unter dem Einfluß historischer, kultureller und wirtschaftlicher Faktoren haben sich verschiedene Erscheinungsformen der Grundbesitzverfassung herausgebildet, die fortwährenden Veränderungen unterworfen sind

Erscheinungsformen der Grundbesitzverfassung

Staatseigentum
Stiftungseigentum
Gemeinschaftseigentum
Individualeigentum
Landwirtschaftliche Pacht

 

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