1.3.5 Bodenordnung im unabhängigen Indonesien
Die Unabhängigkeit Indonesiens brachte schnell (1949)
die offizielle Anerkennung von Privateigentum an Land. Vorher
bestanden nur Nutzungsrechte, wenngleich es schon Übergangsformen
gegeben hat, besonders durch Anmaßung von Sultanen und
der Aristokratie.
Nach der Unabhängigkeit wurde
Privateigentum an Land geschaffen |
Im Jahre 1960 wurde dann das Landwirtschaftliche Grundgesetz
Undang Pokok (UUPA) erlassen, das zusammen mit einigen Ausführungsbestimmungen
eine Reform und Klarstellung der Bodenrechtsverhältnisse
brachte, die bis heute gültig ist.
Dieses Gesetz basiert auf der indonesischen Verfassung,
in der festgestellt war
- daß alles Land in Indonesien eine soziale Funktion
hat,
- daß ‘pancasila’, das Prinzip einer
gerechten Gesellschaft, die Grundlage aller Bodenordnungsregelungen
ist.
Diese modernen Auffassungen stehen im Gegensatz zu westlichen
Konzepten, wonach Land ein Gut ist, welches für finanziellen
Gewinn gekauft und verkauft werden kann. Allerdings klafft
eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Auch in
Indonesien ist Land heute ein veräußerliches Gut.
Eine Agrarreform begrenzt die Landfläche
für Individuen und legt die soziale Funktion allen
Landes fest |
Im Gesetz werden eine Reihe von Gesetzesregelungen und Prinzipien
festgelegt:
- Land, Wasser und Bodenschätze sind Geschenke Gottes
und Reichtum der Nation. Die Regierung ist verantwortlich
für nötige Kontrollen und Regelungen.
- Adat ist maßgebliche gesetzliche Regelung für
Land, Wasser und andere Ressourcen, solange dies nicht zu
einem Konflikt führt
- mit nationalen und staatlichen Interessen
- mit indonesischem Sozialismus
- mit den Regelungen des UUPA und seiner Ausführungsbestimmungen.
- Auf die besondere Bedeutung aller Elemente des Adat,
die auf religiösen Prinzipien basieren, wird ausdrücklich
hingewiesen.
- Land kann in verschiedenen Rechtsformen an Individuen
oder Institutionen vergeben werden, aber alle Titel haben
eine soziale Funktion.
- Übermäßiger Landbesitz ist verboten.
Je nach lokaler Bevölkerungsdichte wird die maximale
Landfläche je Individuum auf 5 - 16 ha bewässerten
und 6 - 20 ha unbewässerten Landes festgesetzt. Darüber
hinausgehende Flächen werden gegen Entschädigung
enteignet. Eine Mindestfläche von 2 ha darf auch durch
Vererbung nicht unterschritten werden. Eigentümer sollen
selbst wirtschaften, und Absentismus ist zu vermeiden.
- Eigentümer von Bodenrechten haben die Verpflichtung
zu optimaler Bewirtschaftung.
- Wirtschaftlich schwachen Bevölkerungsgruppen wird
besonderer Schutz zugesichert.
- Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird ein Kataster
angelegt.
Im Gesetz werden folgende Bodenrechtsformen unterschieden:
- Eigentum an Land (hak milkik) ist die umfassendste Rechtsform
und schließt ein das Recht zu vererben, zu verkaufen
und zu belasten. Nur Indonesier können Eigentümer
von Land werden. Dieses Recht muß registriert werden.
- Nutzungsrecht an Staatsland für Unternehmen (hak
guna usaha) kann an Indonesier für 25 - 35 Jahre vergeben
werden. Bei Flächen über 25 ha besteht Pflicht
zur Investition und Bewirtschaftung.
- Nutzungsrecht für Staats- und Privatland (hak pakai)
können Ausländer über einen Repräsentanten
erhalten.
- Pacht von Land für Bauzwecke (hak sewa) gilt für
bestimmte Ländereien und gilt für Indonesier und
Ausländer.
- Recht an Bauland (hak guna banguanan) gibt Indonesiern
und Ausländern das Recht, dieses Land für 40 Jahre
mit Verlängerungsmöglichkeit für Bauten zu
nutzen.
- Stiftungen für religiöse und private Zwecke
(wakaf) werden anerkannt.
Dieses Gesetz ist eine sehr moderne Regelung der Bodenrechte,
besonders durch folgende Regelungen:
- Adat ist verbindlich, solange es nicht im Gegensatz zu
staatlichen Gesetzen steht.
- Nur Indonesier haben volles Recht an Land. Der Staat ist
nicht Landeigentümer, aber er kontrolliert das Land
und seine Verwendung.
- Landrechte schließen immer auch soziale Verpflichtung
ein.
Es fällt auf, daß die Formulierungen einen erheblichen
Raum für Interpretation und Anpassung an lokale Verhältnisse
enthalten. Dies wird erforderlich durch die Bindung an Adat,
welches ja regional unterschiedlich ist, und die sehr unterschiedlichen
Verhältnisse im Land. Das UUPA ist ein pluralistisches
Rechtssystem.
Die Durchführung der Agrarreform
war langsam, und Bestimmungen oft unklar |
Die Implementierung des Gesetzes erfolgte sehr langsam, was
die Möglichkeiten zu Umgehungen vergrößerte.
Als hinderlich erwies sich, das es kein Landregister gab und
erst mühsam die Rechtsverhältnisse festgestellt
werden mußten. Landreformkommissionen mußten auf
den verschiedenen Verwaltungsebenen gebildet werden. Unklare
Definitionen führten zu Konflikten und langwierigen Prozessen
im Einzelfall. Insgesamt wurde weit weniger Land umverteilt
als erwartet. Die Statistiken weisen große Unterschiede
auf, so daß unklar ist, wieviel Land tatsächlich
den Eigentümer gewechselt hat. Im Laufe der Zeit änderte
sich auch die Regierungspolitik, und man legte mehr Betonung
auf landwirtschaftliche Entwicklung als auf soziale Gerechtigkeit,
die ja wesentliches Reformziel war.
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mit: 1.3.6
Heutige Gegebenheiten der Bodenordnung
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