1.3.4 Koloniale Einflüsse auf die Bodenordnung

Die Kolonialisierung begann um 1600 mit der Ankunft der United East Company (VOC). Diese hat keinen unmittelbaren Einfluß auf das Land genommen, da ihre Interessen auf dem Gebiet des Handels lagen. Der Anbau wurde reguliert und die Ablieferung der Produkte zu einem Fixpreis nach Batavia verfügt.

Die nur 5-jährige britische Zeit war zu kurz, um große Auswirkungen zu haben. Alles Land wurde als Regierungseigentum erklärt, und die Bewirtschafter hatten eine Steuer von 15-50% der Ernte zu zahlen. Die früheren Anbauverfügungen wurden aber aufgehoben.

Größer war der Einfluß der Niederländer, die 1816 - 1945 Indonesien zur Kolonie nahmen. Zu Beginn führten sie das alte Verwaltungssystem unter den autoritären Sultanen wieder ein. Die Kolonialregierung errichtete große Bewässerungssysteme, was zu hohen Steigerungen des Reiseertrages führte, allerdings bei gleicher Steigerung der Bevölkerungszahl.

Das Landwirtschaftsgesetz von 1870 brachte große Änderungen in die Agrarverhältnisse. Einerseits zog sich die Regierung von direkten Aktivitäten in der

Einführung westlicher Bodenrechte für Europäer neben dem Adat-Recht erlaubte die Ausbreitung des Plantagensystems

landwirtschaftlichen Produktion zurück, andererseits wurde die Grundlage für das Plantagensystem gelegt. Außerdem brachte dieses Gesetz durch die Einführung westlicher Rechte außerhalb der Verfügungsrechte durch die Sultane ein nebeneinander von westlichen Bodenrechten und traditionellem Gewohnheitsrecht:

  • Land unter westlichem Recht betraf die Europäer, hatte einen speziellen Status und mußte registriert werden, einschließlich aller Transaktionen.
  • Das auf dem Adat basierende Gewohnheitsrecht wurde anerkannt und von den Sultanen administriert. Die Regierung erklärte sich aber zum Eigentümer allen Landes, für das keine dauerhaften Rechte nachgewiesen werden konnten. Letztere Bedingung war von Bedeutung für Land unter shifting cultivation, an dem ja keine permanenten Rechte bestanden.

Europäer konnten jetzt auf zwei Wegen Land zur Anlage von Plantagen erhalten:

  • direkt von der Kolonialverwaltung,
  • von den Sultanen aus unter ihrer Disposition stehenden Land als Erbpacht oder Konzession. Dies war begrenzt auf 335 ha in Java und 3550 ha auf den Außeninseln. Erbpacht war auf 75 Jahre, Konzessionen auf 98 Jahre begrenzt.

Anfangs gehörten die neuen Plantagen meist Einzelpersonen, später mehr und mehr Aktiengesellschaften. Bei ihrer Ausbreitung hat die billige Arbeitskraft eine große Rolle gespielt.

Die traditionellen Landbewirtschafter mußten kostenlos auf den nahegelegenen Plantagen arbeiten, um ihr Nutzungsrecht verlängert zu bekommen. Ihr Status ähnelte dem von Arbeitern, was aus der Bezeichnung ‘Kuli’ hervorgeht.

Als Konsequenz des Landwirtschaftsgesetzes wurden in Sumatra viele Landbewirtschafter von ihren shifting cultivation - Feldern vertrieben. In Java entwickelte sich ein spezielles Beziehungssystem zu Dörfern. Die Plantagen schlossen Pachtverträge mit den Dörfern ab und bewirtschafteten 1/3 der Dorffläche. Das Land wurde oft nach 18 Monaten zurückgegeben. Dies bedeutete in der Realität, daß sich die Hälfte der Dorffläche in Händen der Plantagen befand. Dadurch war die für Reiskultur zur Verfügung stehende Fläche stark eingeschränkt, und es entstanden Konflikte um Wasser. Die Lage der Landbevölkerung verschlechterte sich. Erst mit der Einführung der ‘ethischen Politik’ im Jahre 1905 verbesserte sich die Situation wieder, und die Zwangsarbeit wurde bezahlt. Aber sowohl Sultane wie Kolonialmacht hatten viele Möglichkeiten, ihre Interessen durchzusetzen.

 

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