2.1.1 Staatseigentum
Staatseigentum hat sich meist im Lauf historischer Prozesse
evolutorisch ausgebildet, in manchen Ländern auch durch
Revolutionen. In früheren Zeiten war verbreitet, daß
alles Land zwischen den Rodungen der Landbevölkerung
der Disposition des Herrschers unterstand. Sicher stand ihm
zuerst nur das Recht der Verwaltung und Verteilung zu, aber
starke Herrscher münzten dies zu Eigentum um. Mit zunehmender
Bevölkerungszahl wurde das Land verpachtet und so bewirtschaftet.
Spätestens mit dem Ende der Dynastien wurde das Kronland
dann zu Staatseigentum. Hinzu kam Land aus Eroberungen, Konfiskationen
des Landes von Gegnern, Übernahme von Land von Verstorbenen
ohne Erben und Enteignung im Zuge von Landreformen. Alles
Land, an dem niemand Rechte hat und beansprucht, fällt
automatisch dem Staat zu. Staatsland kann bei der Zentralregierung,
bei Gebietskörperschaften und bei Gemeinden lokalisiert
sein
Der Staat bewirtschaftet sein Land zum Teil selbst in Staatsgütern,
military farms, um so eine Quasi-Unabhängigkeit von der
Wirtschaft zu haben. Ein anderer Teil wird für Versuchsgüter,
Experimentierstationen u.a. genutzt. In manchen Ländern
ist der gesamte Primärwald in Staatseigentum. Die Masse
des Staatslandes ist meist verpachtet.
Staatseigentum an Land ist immer dann erforderlich, wenn
anders die Belange der Allgemeinheit nicht gewährleistet
werden können und wenn dieses Land für Privatleute
nicht interessant ist. Beispiele sind Wassereinzugsgebiete,
Ödland, Gebirge, Grenzböden, Versuchsbetriebe etc.
Besonders bei Wald spielt eine Rolle, daß der Staat
nicht an Zeit und nur lose an regelmäßiges Einkommen
gebunden ist, also Investitionen tätigen kann, die erst
nach langer Zeit einen Ertrag abwerfen, oder deren Ertrag
in günstiger Klimabeeinflussung oder ähnlicher nichtmonetären
Vorteilen besteht. Andererseits bietet Staatseigentum keine
Gewähr, daß Land optimal genutzt wird. Z.B. ist
Primärwald im Staatseigentum stets den Einkommenswünschen
der Finanzminister ausgesetzt, was teils in hohen Abholzraten
zum Ausdruck kommt.
Land in Staatseigentum dient auch zur Verteilung an Landlose,
Flüchtlinge, Katastrophenopfer usw. In manchen Ländern
besteht seit langem die Sitte, verdiente Personen, Kriegshelden
usw. mit Land aus Staatseigentum zu belohnen.
In Entstehung und Funktionen dem Staatsland ähnlich
ist Landeigentum der Kirche, welches in manchen Ländern
einen erheblichen Umfang annimmt.
In sozialistischen Ländern ist Staatseigentum an Land
durch Beschlagnahme entstanden, die dem Zwecke diente, Ausbeutung
und Grundrente zu verhindern, die nach der sozialistischen
Theorie so vermieden werden muß. Die Bewirtschaftung
erfolgt hier durch Staatsgüter oder Kollektive. Diese
Bewirtschaftungsform ist nach den Änderungen der letzten
Jahre teils beseitigt, teils in andere Formen überführt,
teils ist der Umbruch noch nicht abgeschlossen. Die meisten
asiatischen Länder haben bisher das Land in Staatseigentum
belassen und versuchen, durch langfristige Verpachtung an
die einzelnen Haushalte eine neue Form zu schaffen.
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Rückgang sozialer Sicherung für die Landbevölkerung
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