2.1.1 Staatseigentum

Staatseigentum hat sich meist im Lauf historischer Prozesse evolutorisch ausgebildet, in manchen Ländern auch durch Revolutionen. In früheren Zeiten war verbreitet, daß alles Land zwischen den Rodungen der Landbevölkerung der Disposition des Herrschers unterstand. Sicher stand ihm zuerst nur das Recht der Verwaltung und Verteilung zu, aber starke Herrscher münzten dies zu Eigentum um. Mit zunehmender Bevölkerungszahl wurde das Land verpachtet und so bewirtschaftet. Spätestens mit dem Ende der Dynastien wurde das Kronland dann zu Staatseigentum. Hinzu kam Land aus Eroberungen, Konfiskationen des Landes von Gegnern, Übernahme von Land von Verstorbenen ohne Erben und Enteignung im Zuge von Landreformen. Alles Land, an dem niemand Rechte hat und beansprucht, fällt automatisch dem Staat zu. Staatsland kann bei der Zentralregierung, bei Gebietskörperschaften und bei Gemeinden lokalisiert sein

Der Staat bewirtschaftet sein Land zum Teil selbst in Staatsgütern, military farms, um so eine Quasi-Unabhängigkeit von der Wirtschaft zu haben. Ein anderer Teil wird für Versuchsgüter, Experimentierstationen u.a. genutzt. In manchen Ländern ist der gesamte Primärwald in Staatseigentum. Die Masse des Staatslandes ist meist verpachtet.

Staatseigentum an Land ist immer dann erforderlich, wenn anders die Belange der Allgemeinheit nicht gewährleistet werden können und wenn dieses Land für Privatleute nicht interessant ist. Beispiele sind Wassereinzugsgebiete, Ödland, Gebirge, Grenzböden, Versuchsbetriebe etc. Besonders bei Wald spielt eine Rolle, daß der Staat nicht an Zeit und nur lose an regelmäßiges Einkommen gebunden ist, also Investitionen tätigen kann, die erst nach langer Zeit einen Ertrag abwerfen, oder deren Ertrag in günstiger Klimabeeinflussung oder ähnlicher nichtmonetären Vorteilen besteht. Andererseits bietet Staatseigentum keine Gewähr, daß Land optimal genutzt wird. Z.B. ist Primärwald im Staatseigentum stets den Einkommenswünschen der Finanzminister ausgesetzt, was teils in hohen Abholzraten zum Ausdruck kommt.

Land in Staatseigentum dient auch zur Verteilung an Landlose, Flüchtlinge, Katastrophenopfer usw. In manchen Ländern besteht seit langem die Sitte, verdiente Personen, Kriegshelden usw. mit Land aus Staatseigentum zu belohnen.

In Entstehung und Funktionen dem Staatsland ähnlich ist Landeigentum der Kirche, welches in manchen Ländern einen erheblichen Umfang annimmt.
In sozialistischen Ländern ist Staatseigentum an Land durch Beschlagnahme entstanden, die dem Zwecke diente, Ausbeutung und Grundrente zu verhindern, die nach der sozialistischen Theorie so vermieden werden muß. Die Bewirtschaftung erfolgt hier durch Staatsgüter oder Kollektive. Diese Bewirtschaftungsform ist nach den Änderungen der letzten Jahre teils beseitigt, teils in andere Formen überführt, teils ist der Umbruch noch nicht abgeschlossen. Die meisten asiatischen Länder haben bisher das Land in Staatseigentum belassen und versuchen, durch langfristige Verpachtung an die einzelnen Haushalte eine neue Form zu schaffen.

 

Weiter mit: 3.4 Rückgang sozialer Sicherung für die Landbevölkerung