1.1.1 Bodenordnung im alten Indien
Eine Nutzung des Bodens zur Nahrungserzeugung ist in Indien
schon seit über 5000 Jahren nachweisbar. Anfangs übten
Stämme Hoheitsrechte auf von ihnen besetzte Territorien
aus, insbesondere Abgrenzung und Verteidigung nach außen.
Recht des Eroberers als erstes Bodenrecht |
Die Stämme wiesen den einzelnen Familien Land zur Nutzung
zu. Wer ein Stück Dschungel kultivierte, hatte auch das
Recht, dieses Land zu nutzen, allerdings nur
Recht auf Grund von Urbarmachung
als weiteres Bodenrecht |
solange, wie es tatsächlich bebaut wurde. Verlassenes
Land kam wieder unter die Verfügungsgewalt des Stammes.
Schwere Rodearbeit, Familienvergrößerung und
bessere Verteidigungsmöglichkeiten führten im Laufe
der Zeit zur Bildung von Dörfern, innerhalb derer die
Regelung der Rechte am Boden organisiert wurde. Dabei haben
sich zwei Formen herausgebildet:
- Dörfer mit individuellen Rechten am Boden waren
Zusammenschlüsse von Familien mit Rechten auf Grund
von Urbarmachung. Die Landansprüche waren auf dieses
urbargemachte Land begrenzt. Dazwischenliegendes unkultiviertes
Land konnte zwar gemeinsam genutzt werden, aber ohne Ansprüche.
Es gehörte dem Herrscher.
- In Dörfern mit gemeinschaftlichen Rechten am Boden
beanspruchte die Dorfgemeinschaft das Recht an der gesamten
Gemarkung, und ein Panchayat (traditionelle Gemeinderäte)
wies den einzelnen Familien Land zur Nutzung zu.
Die Rechte waren stets nur ein Privileg zur erblichen Nutzung
und schlossen soziale Pflichten ein, besonders die Berücksichtigung
der Belange der Dorfgemeinschaft.
Rechte am Boden schließen
soziale Pflichten ein |
Eigentum im westlichen Sinne bestand überhaupt nicht,
war auch wegen des unbegrenzt zur Verfügung stehenden
Dschungels nicht relevant.
Steigende Verteidigungsaufgaben bewirkten im Laufe der Zeit
eine Konzentration der Autorität und damit die Bildung
von Staaten mit Herrschern. Bald wurde eine Steuer zur Bestreitung
der Regierungskosten eingeführt: Der Herrscher erhielt
Anspruch auf einen Anteil am Kornertrag des bewirtschafteten
Bodens, aber keinen Anspruch an diesem Boden und seiner Nutzung.
Er hatte allerdings Anspruch auf das ungenutzt zwischen den
Dörfern liegende Land.
Anspruch des Herrschers auf einen
Anteil am Bodenertrag |
Das Steuereinsammeln verlangte eine Beamtenhierarchie. Die
Steuereinnehmer wurden mit einem Anteil der eingesammelten
Steuer und einem Stück Kronland entschädigt. Dieses
‘Watan-Land’ war steuerfrei, erblich und transferierbar.
Übertragbare Bodenrechte aufgrund
von Staatszuweisung an Beamte |
Zur Verwaltungsvereinfachung in dem großen Land übertrug
der Herrscher den Steuerertrag für bestimmte Gebiete
an Personen, die in entfernten Gebieten Hoheitsaufgaben übernehmen
mußten (Heere unterhalten, Straßen befahrbar machen),
zunächst für die Dauer der Aufgabenerfüllung.
Später wurden die Übertragungen erblich. Auch diese
Übertragung betraf nur die Steuer, nicht aber den Boden.
Wenn es zur Übertragung von Boden kam, dann nur aus Kronland.
Die Rechte der Landbewirtschafter blieben unangetastet.
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mit: 1.1.2
Der Einfluß der Moghul auf die Bodenordnung
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