1.3.2 Bodenordnung in der Frühzeit Indonesiens
Im Einklang mit dem Adat haben in frühen Zeiten Mitglieder
einer Siedlung gemeinsam Rechte auf das Land ihres Siedlungsgebietes
gehabt. Dies basierte auf dem Recht der Eroberer und Urbarmacher.
Dieses Dispositionsrecht über Land (hak ulayat) gab der
Gruppe Nutzungsrecht und Exklusivitätsrecht. Eine Eigenart
dieses Dispositionsrechts ist das Zusammentreffen von gemeinsamen
Rechten und individuellen Rechten. Je mehr ein Einzelner eine
Beziehung zu einem bestimmten Stück Land durch Arbeit
entwickelt, desto geringer wird der Einfluß der Gruppe.
Sobald er aber ein Feld nicht mehr bebaut und brach liegen
läßt, lebt das Dispositionsrecht der Gruppe wieder
auf.
Zusammentreffen von Gruppenrechten und Individualrechten
an Land
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In diesem Zusammenspiel von Gruppenrecht und individuellen
Rechten konnte der Einzelne folgende Rechte erwerben:
- Recht des Urbarmachers. Da bei Brandrodungswirtschaft
der Anbau nur eine kurze Periode dauert, ist die Beziehung
des Einzelnen zur Bodenfläche nur gering.
- Auswahlrecht des Urbarmachers (hak terdahulu). Jeder
kann aus der Fläche der Siedlung ein Stück auswählen,
urbar machen und nutzen.
- Nutzungsrecht (hak menikmati). Nutzungsrechte gelten
für eine Saison mit der Möglichkeit der Prolongation.
Wird die Kultivierung aufgegeben, fällt das Land an
das Dorf zurück, so daß jemand anderes das Land
erhalten kann.
- Dauerhafte Nutzungsrechte (tanah bengkok). Beamte erhalten
als Bezahlung für die Dauer ihrer Amtszeit eine bestimmte
Fläche.
Nichtmitglieder der Gruppe können nur mit besonderer
Vereinbarung und gegen Entschädigung Land zur Nutzung
erhalten.
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mit: 1.3.3
Bodenrechte zur Zeit der Sultanate
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