2.1.2 Stiftungseigentum
In islamischen Ländern sind unter der Bezeichnung waqf,
wakaf o.ä. Stiftungen von Land zum Unterhalt von Schulen,
Moscheen, Waisenhäusern und ähnlichen sozialen Einrichtungen
verbreitet. Die begünstigte Einrichtung erhält unwiderruflich
das Nutzungsrecht übertragen, allerdings nur indirekt.
Meist üben staatliche Waqf-Ämter die Verwaltung
aus, verpachten das Land und führen den bedachten Einrichtungen
die Erträge aus der Verpachtung zu.
Durch Stiftungseigentum werden soziale
Einrichtungen finanziert |
Da bei diesem System niemand an Investitionen interessiert
ist, befinden sich solche Ländereien - oft sehr kleine
Stücke - meist in sehr schlechtem Zustand. Versuche zur
Abschaffung bzw. Ablösung sind aber bisher nicht erfolgreich
gewesen, weil die Vertreter der Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften
auf ihren Rechten beharren. Regional ist die Verbreitung des
waqf sehr unterschiedlich. Solche Stiftungen können naturgemäß
nur aus Privateigentum errichtet werden und kommen daher nur
in Gebieten mit verbreitetem Privateigentum vor, während
in Regionen mit verbreitetem Staatseigentum oder Gemeindeeigentum
keine Basis für solche Stiftungen besteht.
Die Unwiderruflichkeit der vor Gericht gegründeten
Stiftungen verhindert alle Eigentumsänderungen. Diese
Eigenschaft haben sich auch Privatleute zunutze gemacht. Bei
Verschuldung schützt eine Stiftung des eigenen Landes
in einem privaten waqf an die eigene Familie vor völligem
Verlust der Existenzgrundlage. Der Stifter und seine Familie
bzw. Nachkommen erhalten wenigstens die Erträge aus der
Bewirtschaftung. Bis 1945 kam diese Form auch in Ostdeutschland
unter der Bezeichnung Fideikommis vor.
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Gemeinschafts- und Kollektiveigentum
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