4.1.4 Verbesserungen im Pachtwesen

Besonders in dichtbesiedelten Ländern ist die landwirtschaftliche Pacht so stark verbreitet, daß Maßnahmen zur Änderung der Eigentumsverhältnisse einen erheblichen Teil gerade der kleinen Landbewirtschafter überhaupt nicht erreichen. Daher schließen viele Agrarreformen Maßnahmen zur Verbesserung der Verhältnisse im Pachtwesen ein. Hierzu gehören Bestimmungen, die die Pachtsicherheit erhöhen sollen. Beispiele sind Formvorschriften für Pachtverträge (schriftliche Verträge, Registrierungspflicht) und Bestimmungen über die Mindestdauer der Pacht. Eine willkürliche Kündigung wird verhindert, indem nur bestimmte Kündigungsgründe als zulässig erklärt werden (Selbstbewirtschaftung, soziale Zumutbarkeit, Nachlässigkeit des Pächters, Zustimmung einer Pachtkommission). Andere Maßnahmen suchen den Pachtzins zu beeinflussen. Diese können in einer Änderung der Pachtzahlungsform, etwa durch Übergang von Teilpacht zu Geldpacht, bestehen. Dabei geht allerdings das Ertragsrisiko voll auf den Pächter über. Maßnahmen zur Begrenzung der Pachthöhe haben eine Sicherung der Subsistenz der Pächter zum Ziel. Allerdings sind solche Maßnahmen schwer durchzusetzen. Vielfach werden Nebenzahlungen verabredet, oder über Kredit- und Vermarktungsaktivitäten der Verpächter wird ein Ausgleich gesucht. Allein die Abschaffung von Nebenleistungen des Pächters würde bereits eine effektive Verringerung des Pachtzinses bedeuten. Manche Gesetze sehen Entschädigungen für Investitionen vor, soweit sie vom Eigentümer oder von Pachtaufsichtsämtern genehmigt waren. Schließlich wird in vielen Gesetzen eine Unterverpachtung entweder verboten oder auf bestimmte Fälle bzw. Genehmigungen begrenzt. Dies hat besonders bei der indischen Agrarreform eine große Rolle gespielt.

In der Praxis hat es sich als viel schwieriger erwiesen, Pachtgesetze durchzusetzen als Änderung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen. Letztere sind einmalige Maßnahmen, während die Pachtverhältnisse einer laufenden Überwachung bedürfen. Zudem verstoßen sie meist gegen die Kräfteverhältnisse auf dem Pachtmarkt; denn wenn diese ausgeglichen wären, bedürfte es ja keiner besonderen Maßnahmen. Zudem greifen Pachtgesetze in die zwischenmenschlichen Beziehungen auf Dorfebene ein, und zwar nur auf einem Sektor, während andere unberührt bleiben. Das Verhältnis des Grundbesitzers zum Pächter beschränkt sich aber meist nicht auf die Pachtbeziehung, sondern gleichzeitig bestehen Kreditbeziehungen, Sorgepflichten, Loyalitätsverhältnisse u. a. m., aus denen kaum ein Aspekt erfolgreich herausgetrennt werden kann.

Die Erkenntnis, daß unter den gegebenen Verhältnissen die Maßnahmen zur Verbesserung im Pachtwesen (regulatory approach) nur geringe Erfolge erzielen, hat manche Länder veranlaßt, auf eine Auflösung der Pacht hinzuwirken (abol-ition approach). Die letztere wird durch eine direkte oder indirekte Förderung der Eigenbewirtschaftung, durch eine flächenmäßige Begrenzung von Pachtland oder durch Enteignung von verpachteten Flächen zu erreichen gesucht. Auch diese Maßnahmen sind von begrenztem Erfolg. Überführung in Eigenbewirtschaftung bringt für die entlassenen Pächter oft Härten mit sich. Ein Verbot der Pacht ist kaum durchsetzbar, denn es kann leicht als Arbeitsverhältnis mit Anteillohn getarnt werden. Wenn sich der Pächter wegen mangelnder Alternativen auf solche Gesetzesumgehungen einläßt, begibt er sich gleichzeitig in erhebliche Abhängigkeit. Eine Abschaffung der Pacht ist im übrigen eine fragwürdige Maßnahme, weil damit eine Möglichkeit gegenseitiger Anpassung von Arbeit, Kapital und Boden verlorengeht.